Der kommende Winter steht vor der Türe und die ersten Schneefälle liegen bereits hinter uns. Aus diesem Grund erlauben wir uns, auf die durch unsere Verordnung über Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter auf die Bürger übertragenen Reinigungs- und Räumpflichten hinzuweisen. Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Die an Ihren Grundstücken vorbeiführenden Gehwege sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee, Reif oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind je nach Witterung bis 20 Uhr zu wiederholen.
  • In Straßen, in denen keine baulich befestigten oder abgegrenzten Gehwege ausgebildet sind, müssen die dem Fußgänger dienenden Randstreifen dieser Straßen in einer Breite von einem Meter entsprechend gesichert werden.
  • Zur Räumung sind zunächst die Eigentümer der an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke verpflichtet. Aber auch dinglich zur Nutzung Be-rechtigte und so genannte „Hinterlieger“ trifft diese Verpflichtung. Gemeinsam Verpflichteten bleibt es überlassen, die Aufteilung der sie treffenden Arbeiten untereinander zu regeln. Die Sicherungspflicht bleibt auch dann weiter be-stehen, wenn sich die Verantwortlichen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines Unternehmers oder einer anderen Person bedienen.

Nach unserer gemeindlichen Verordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder Schnee und Eis von privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen verbringt. Von möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen ganz zu schweigen. Wir appellieren deshalb an alle Verkehrssicherungspflichtigen, ihre Verantwortung ernst zu nehmen.

Bei Bedarf kann auch Einsicht in diese Verordnung genommen oder ggf. eine Kopie für Sie gefertigt werden. Die gemeindliche Verordnung kann auch über unseren Internet-Auftritt www.gemeinde-burgberg.de eingesehen werden.

Neben den Bürgern übernimmt die Gemeinde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen die Räum- und Streupflichten. Hinsichtlich der Gemeindestraßen besteht eine Räum- und Streupflicht allerdings nur für die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen. Insbesondere besteht z.B. keine gemeindliche Räum- und Streupflicht für reine Anwohnerstraßen.

Dennoch versuchen wir als Service für unsere Bürger, alle gemeindlichen Straßen und Wege nach einem festgelegten Räumplan von Schnee und Eis freizuhalten. In diesem Zusammenhang ist es den Gemeinden nach ständiger Rechtsprechung auch gestattet, den Schnee auf den Anliegergrundstücken abzulagern.

Um uns diesen Service für Sie zu ermöglichen, bitten wir, in den Wintermonaten Ihre Fahrzeuge nur auf eigenem Grund abzustellen und nicht auf den Straßen und Wegen oder unseren Schneeablagerungsplätzen zu parken. Soweit es unseren Räumgeräten aufgrund parkender Fahrzeuge nicht möglich sein sollte, in entsprechenden Straßenabschnitten zu Räumen und Streuen, bleibt unseren Mitarbeitern nur, die Arbeiten in diesen Bereichen abzubrechen.

Deshalb unsere dringende Bitte: Behindern Sie mit Ihren parkenden Fahrzeugen nicht die Räum- und Streudienste!

Für weitere Auskünfte hierzu steht Ihnen Herr Wegscheider gerne zur Verfügung.